Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
Ausfallmuster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
Angebote und Abbildungen nebst Maßen und Gewichten sind unverbindlich. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Bei Einwänden gegen die schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung von Nebenabreden hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, Nachricht zu geben. Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
Maßgebend für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Anfuhrkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
Soweit sich der Preis gegenüber dem bei Auftragserteilung vereinbarten Preis um mehr als 5 % p.a. erhöht hat, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu.
Bei Kleinaufträgen bis zu einem Netto-Warenwert von EURO 150,-- wird ein Bearbeitungszuschlag von EURO 15,-- berechnet.
Die Lieferung, ausgenommen Sperrgut, erfolgt ab einem Warenwert von 2.500,-- fracht- und verpackungsfrei. Auslandslieferungen erfolgen generell unfrei.
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/ Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuß eines Werkstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadenersatz verlangen kann.
Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
Packlatten, Papier- und Kartonverpackungen werden nicht zurückgenommen.
Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Lieferer kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Zahlungen müssen in EURO erfolgen, sofern nicht eine andere Währung vereinbart ist.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er vor Auslieferung Vorauszahlung oder bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitg nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, werden alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.
Der Lieferer hat das Recht, deren sofortige Zahlung zu verlangen.
Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten. Niedrigere Bestellmengen bedürfen einer Sondervereinbarung.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Werden Sonderanfertigungen bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung bis 10% unter- oder überschritten werden.
Angegebene Maße und Gewichte sind immer als annähernd anzusehen und in keiner Weise verbindlich. Die Abbildungen der Musterbücher sind für die Ausführung der Ware nicht bindend.
Konstruktionsänderungen behält sich der Lieferer jederzeit vor, auch in dem Sinne, daß es bei Nachbezug eines früher gelieferten Artikels eines Hinweises auf inzwischen vorgenommene Änderungen nicht bedarf.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
Sofern für die Ausführung des Auftrages ein Spezialwerkzeug erforderlich ist, stellt der hierfür dem Besteller in Rechnung gestellte Betrag stets nur einen Anteil an den Gesamtherstellungskosten dieses Werkzeuges dar. Durch Bezahlung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentumsrecht, auch kein anteiliges, an dem Werkzeug. Dieses verbleibt vielmehr stets ausschließliches Eigentum des Lieferers.
Werkzeugkosten sind bei Vorlage der Ausfallmuster zur Zahlung fällig.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware (Endprodukt) nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Der Lieferant ist berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware und das Endprodukt gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Lieferanten auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Die aus der Versicherung der Ware und des Endproduktes entstehenden Forderungen gegenüber dem Versicherer tritt der Besteller bereits sicherheitshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab.
Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Ware oder das Endprodukt, insbesondere zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund, insbesondere Versicherung und unerlaubte Handlung bezüglich der Ware entstehenden Forderungen, tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen auf Rechnung des Lieferanten, aber im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Schuldner seiner an den Lieferanten abgetretenen bekanntzugeben und die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen und die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller darüber hinaus verpflichtet, seinem Schuldner die Abtretung seiner Forderung an den Lieferanten bekanntzugeben.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens - sowie außergerichtlichen Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers - erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Umbildung sowie zur Verbindung oder Vermischung der Ware oder ihres Endproduktes. In diesem Fall erlischt auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Lieferant ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Wird dieser Herausgabeanspruch geltend gemacht, so gestattet der Besteller dem Lieferanten hiermit unwiderruflich, die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware oder des Endproduktes durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
Der Lieferer gewährleistet für die Dauer von einem Jahr nach dem Eingang der Ware, daß die Ware frei von Herstellungs- und Materialmängeln bzw. fachgemäß ausgeführt ist und schriftlich zugesicherte Eigenschaften vorhanden sind. Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, berücksichtigt, es sei denn, daß der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl - das Recht, nachzubessern oder Ersatz zu liefern, wenn die Rücksendung der beanstandeten Ware nach Vereinbarung erfolgt.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Für Bruch auf dem Transport wird kein Ersatz geleistet.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
Der Lieferer haftet nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Die vorstehende Klausel gilt nicht, sofern der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüche des Bestellers für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung gekannt hätten.